Was für Urkunden gibt es?

  • Geburtsurkunden
  • Internationale Geburtsurkunden
    Diese Urkunden werden in deutscher Sprache und in ausländischen Sprachen für die Verwendung im Ausland ausgestellt. Dabei müssen sie evtl. mit oder ohne Legalisation bzw. Apostille versehen werden.
  • Eheurkunden
    Aus einer Eheurkunde geht hervor, dass und mit wem man verheiratet ist und welche Namensführung in der Ehe besteht. Ferner ist daraus zu ersehen, dass und wodurch die Ehe evtl. aufgelöst wurde.
  • Beglaubigte Abschrift
    - aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch
    Ab 01.01.1958
    bis 31.12.2008 wurde in Deutschland für jede Eheschließung ein Familienbuch (DIN A 4 Format -Karteikarte) angelegt. Diese Familienbücher werden ab 1.1.2009 als Heiratseinträge fortgeführt, aus denen Eheurkunden oder beglaubigte Abschriften gefertigt werden.
    Das Familienbuch ist also nicht zu verwechseln mit dem "Stammbuch der Familie", was bei einer Eheschließung käuflich erworben werden kann. Darin sind Einzelurkunden der Familie enthalten und es befindet sich in Privatbesitz.
    - aus dem Geburtenregister
    - aus dem Eheregister
    - aus dem Sterberegister
  • Sterbeurkunden

Wo erhalte ich Urkunden?

Die Personenstandsbücher werden dort geführt, wo das Ereignis (Geburt, Eheschließung , Sterbefall) stattgefunden hat. Alle Urkunden sind deshalb nur beim Standesamt erhältlich, welches den Personenstandsfall beurkundet hat.

Wem können Urkunden ausgehändigt werden?

Alle Personenstandsbücher enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen. Gemäß § 62 des Personenstandsgesetzes (PStG) können die Urkunden nur von solchen Personen verlangt werden, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlinge.

Andere Personen - dazu zählen auch Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und sonstige Verwandte - haben nur ein Recht auf Ausstellung, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

Wenn Sie nicht zu dem genannten Personenkreis der Berechtigten zählen, dann müssen Sie eine schriftliche Vollmacht einreichen und ggfls. einen vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid, ein Urteil oder ähnliches vorlegen.

Dieses gilt auch für Antragsteller, die Urkunden bzw. Auskünfte daraus für private Forschungszwecke wie Ahnenforschung pp. haben möchten. Ein rechtliches Interesse kann nur anerkannt werden, wenn die Urkunde für die Wahrung rechtlicher Ansprüche benötigt wird.

Falls Sie nicht selbst in dem Eintrag oder der Urkunde eingetragen sind, sollten Sie bei einer Bestellung nähere Angaben machen und evtl. Nachweise mit übersenden: Wie sind Sie mit der Person verwandt, von der Sie die Urkunde oder Auskunft haben möchten?
Nachweis über rechtliches Interesse: dies kann z. B. ein Vertrag, Grundbuchauszug, Mahnbescheid, Vollstreckungstitel oder ähnliches sein.

Übersendung einer Vollmacht der unmittelbar antragsberechtigten Person (bei Ahnenforschung), Firmen oder Institutionen usw. Übersendung eines Schriftstückes, aus dem hervorgeht, welche Behörde oder Institution Sie zur Vorlage der Urkunde auffordert.

Was kostet eine Urkunde?

Die zu erhebenden Gebühren im Standesamt sind bundeseinheitlich geregelt.
Geburtsurkunden, Eheurkunden, Lebenspartnerschaftsurkunden, Sterbeurkunden kosten 10,00 €.

Jede weitere Ausfertigung zu einem Personenstandsfall kostet die halbe Gebühr. Die gleichen Gebühren fallen für die beglaubigten Abschriften aus dem Geburtenregister, dem Eheregister oder dem Sterberegister an.

Urkunden, die für Rentenzwecke, die Beantragung von Kindergeld, Erziehungsgeld sowie für gesetzliche Krankenkassen ausgestellt werden, sind gebührenfrei.